[ 1 Lehrjahr ]

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens bis in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

  • // Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • // Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerungs- und Verwendungsmöglichkeiten
  • // Pflege des Backofens
  • // Aufbereitung von Teigen (Pressen, Schleifen, Zusammenziehen, Brotwirken)
  • // Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
  • // Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
  • // Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften