[ 2 Lehrjahr ]

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens bis in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

  • // Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • // Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerungs- und Verwendungsmöglichkeiten
  • // Betriebsfähighalten des Backofens
  • // Behandeln der Roh- und Hilfsstoffe vor der Verarbeitung
  • // Kenntnis der Grundrezepte
  • // Teigbereitung für Weissgebäck
  • // Grundkenntnisse der Vorgänge bei Gärung und Teiglockerung
  • // Behandeln und Formen der verschiedenen Weissgebäcksorten von Hand und maschinell
  • // Aufbereitung von Teigen (Pressen, Schleifen, Zusammenziehen, Brotwirken)
  • // Zubereiten von Füllungen und Glasuren für Feingebäck
  • // Ausfertigen, Füllen, Bestreichen, Glasieren, Zuckern
  • // Entleeren der Backöfen
  • // Beobachten des Backvorgangs
  • // Erkennen und Verhindern von Fehlern bei der Herstellung von Teigprodukten
  • // Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
  • // Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
  • // Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften