[ 3 Lehrjahr ]

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens bis in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

  • // Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
  • // Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerungs- und Verwendungsmöglichkeiten
  • // Heizen, Herrichten und Beschicken des Backofens
  • // Prüfen der Roh- und Hilfsstoffe
  • // Herstellen von Brotteigen und Teigen von Feingebäck von Hand und maschinell
  • // Behandeln und Formen von Broten und Feingebäck von Hand und maschinell
  • // Überwachen der Gärvorgänge
  • // Zubereiten von Füllungen und Glasuren für Feingebäck
  • // Ausfertigen, Füllen, Bestreichen, Glasieren, Zuckern
  • // Beobachten des Backvorgangs
  • // Grundkenntnisse der einschlägigen Energiearten zur Beheizung des Backofens
  • // Kenntnisse der Vorgänge beim Backprozess und bei der Abkühlung
  • // Erkennen und Verhindern von Fehlern bei der Herstellung von Teigprodukten
  • // Erkennen von Fehlern an erzeugten Backprodukten und deren Verhinderung
  • // Grundkenntnisse des Kühlens und Tiefkühlens
  • // Grundkenntnisse der Verpackung von Backwaren
  • // Behandeln der Fertigware und Frischhalten von Backwaren
  • // Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
  • // Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
  • // Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
  • // Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften bei der Erzeugung von Backwaren (Lebensmittelgesetz, Codex alimentarius Austriacus, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Bäckereiarbeitergesetz)
  • // Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften